Prüfung und Wartung - Warum?

Prüfung und Wartung Warum?

Prüfung und Wartung von Brandschutz- und Rauchschutztüren sowie Feuerschutzabschlüssen

 Brandschutztüren spielen eine wichtige Rolle im vorbeugenden Brandschutz. Die in der Regel selbstschließenden Türen sollen in erster Linie Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer sichern.

Die zuverlässige Funktion von Brandschutztüren hängt nicht nur von der Herstellung und vom korrekten Einbau ab, sondern auch von
•    der Nutzung bzw. Benutzung,
•    den Umgebungseinflüssen,
•    ggf. erfolgten Änderungen
•    einer regelmäßigen Kontrolle hinsichtlich ihrer Funktion und Eigenschaften.
Je nach Nutzung, Umgebungsbedingungen und Gefährdungssituation müssen diese Einrichtungen in bestimmten Abständen regelmäßig überprüft werden. Dies geschieht zum einen durch den Betreiber der baulichen Anlage in regelmäßigen Abständen, z.B. monatlich, zum anderen durch befähigte Personen mit entsprechender Qualifikation zur Durchführung dieser Tätigkeit. Weiterhin können zusätzliche bauaufsichtlich geforderte Prüfungen durch Sachkundige gemäß der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslands verpflichtend sein.

Pflichten des Betreibers
Die Verpflichtungen des Betreibers bzw. Arbeitgebers lassen sich u.a. aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier ASR A1.7. Türen und Tore, entnehmen. Diese Technische Regel dürfte fast überall anwendbar sein, da die meisten Türen in Arbeitsstätten verbaut sind.
In § 2 Anwendungsbereich heißt es dazu:
(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.

Prüfung durch den Betreiber
In Punkt 10.2 Abs. 3 ASR A1.7 steht dazu:
Brandschutztüren und -Tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber).

Instandhaltung/Prüfung durch Sachkundige
In Punkt 10 dieser ASR werden weiterhin die Pflichten zur Instandhaltung der Türen aufgeführt:
10.1 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung
(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden.
10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.
(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal jährlich durch den Sachkundigen).
(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein.
Diese technische Dokumentation, meist die Einbau- und Betriebsanleitung des Herstellers, gibt weiter Forderungen an den Betreiber, die Prüffristen bzw. die durchzuführenden Wartungsarbeiten. So enthalten Betriebsanleitungen z.B. folgende Anforderungen:

Wartungsanleitung (ein Beispiel)
Um die einwandfreie Funktion der Feuerschutztür zu gewährleisten, müssen mindestens einmal im Jahr folgende Prüf- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Bei starker Beanspruchung muss die Tür dreimal im Jahr oder öfter gewartet werden – Wartungsintervalle müssen der Nutzung angepasst werden.
Weitere Technische Regeln, Normen und Informationsquellen zur Prüfung und Instandhaltung von Brandschutz- und Rauchschutztüren sowie Feststellanlagen sind nachfolgend beispielhaft aufgeführt.

DGUV Information 208-023 Sicherer Umgang mit Türen
Punkt 10: Prüfung kraftbetätigter Türen:
Nach § 3 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Arbeitsschutzgesetz) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.
Als Stand der Technik hat sich nach bisherigen Erfahrungen herausgebildet, dass kraftbetätigte Türen vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Feuer- und Rauchschutztüren mit Feststellanlagen – auch handbetätigte – müssen darüber hinaus nach den Richtlinien für Feststellanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik mindestens monatlich vom Betreiber auf einwandfreie Funktion und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen vollständig hinsichtlich des korrekten Zusammenwirkens aller Geräte überprüft werden.

DIN EN 14637 Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren
Die DIN sagt dazu im Anhang E.1:
Eine Feststellanlage kann ihren bestimmungsgemäßen Zweck nur erfüllen, wenn sie ordnungsgemäß funktioniert und die Anwender mit ihrer Funktionsweise vertraut sind. Der Gebäudeverwalter sollte die Verantwortung dafür tragen, die Gebäudenutzer hinsichtlich dieser Kriterien einzuweisen, sodass sichergestellt ist, dass die Anlage ordnungsgemäß genutzt wird und jede Fehlfunktion der Feststellanlage oder ihrer Komponenten sofort behoben wird. Die Feststellanlage sollte durch den Gebäudeverwalter dauerhaft in einem guten Betriebszustand gehalten werden (d.h., sie sollte stets als Auslösemechanismus für angeschlossene Feststellvorrichtungen in Übereinstimmung mit dieser Norm funktionieren; so sollten die Türen beispielsweise nicht blockiert sein).
Um sicherzustellen, dass die Feststellanlage sich in einem guten Betriebszustand befindet, sollte in regelmäßigen Zeitabständen (empfohlen werden drei Monate) eine Routineüberprüfung vor Ort durchgeführt werden. Ein Beispiel für ein Formular zur Routineüberprüfung vor Ort ist unter E.2 angegeben. Ein Beispiel befindet sich am Ende dieses Kapitels.
Darüber hinaus sollte der Gebäudeverwalter für die Organisation der Überprüfung und Wartung aller Komponenten der Feststellanlage verantwortlich sein, sodass sichergestellt ist, dass diese Komponenten ordnungsgemäß und ohne Störung nach dieser Norm arbeiten und zusammenwirken. Diese Überprüfung und Wartung sollte mindestens einmal im Jahr nach den Empfehlungen des Herstellers durchgeführt werden. Umfang, Ergebnisse und Datum dieser jährlichen Überprüfung sollten in einem Wartungshandbuch aufgezeichnet werden, das vom Gebäudeverwalter geführt werden sollte.
Diese regelmäßige Wartung und Überprüfung sollte durch geschultes Personal ausgeführt werden.

DIN EN 14677 Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse
Die DIN legt Anforderungen für die Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Gebäuden fest. Diese Norm gilt auch für die Instandhaltung von Feststellanlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Diese Norm gibt Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz von Fachfirmen und Personen, die die Instandhaltung von Feststellanlagen an Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüssen durchführen. Diese Norm beinhaltet keine Festlegungen für die Instandhaltung der Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse selbst. Bei Festlegungen dieser Norm geht man davon aus, dass die Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse selbst sich in einem funktionsfähigen Zustand befinden. Diese Norm gilt nicht für die Abnahme von Feststellanlagen für Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse.
Zusammenfassend ist für das Thema Prüfung und Wartung zu sagen, dass neben einer regelmäßigen Kontrolle durch den Betreiber meist nach zwölf Monaten eine sachkundige Prüfung zu erfolgen hat. Die Frist kann aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch kürzer sein. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z.B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.

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